Rechnung schreiben als Kleinunternehmer (§19 UStG): Pflichtangaben und Hinweis
Eine Rechnung als Kleinunternehmer ist schnell geschrieben – wenn du weißt, was hineingehört und was bewusst fehlt: keine Umsatzsteuer, dafür ein Hinweis auf § 19 UStG. Hier stehen die Pflichtangaben, die Sonderregel für Kleinbeträge und die Fehler, die am häufigsten passieren.
Pflichtangaben auf der Kleinunternehmer-Rechnung
Für Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, nennt § 34a UStDV die Mindestangaben:
| Angabe | Was gemeint ist |
|---|---|
| Name und Anschrift beider Seiten | Vollständiger Name und vollständige Anschrift von dir (Leistender) und deinem Kunden (Leistungsempfänger). |
| Steuernummer | Die Steuernummer vom Finanzamt – alternativ die USt-IdNr. oder die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. |
| Ausstellungsdatum | Das Datum, an dem du die Rechnung ausstellst. |
| Leistungsbeschreibung | Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Ware oder Umfang und Art der Dienstleistung. |
| Entgelt in einer Summe | Der Betrag, den dein Kunde zahlt – ohne Aufschlüsselung nach Steuersätzen. |
| Hinweis auf § 19 UStG | Ein Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. |
Hinzu kommt die Angabe „Gutschrift“, falls dein Kunde die Rechnung in deinem Namen ausstellt – das kommt bei den meisten Kleinunternehmern nicht vor.
Und die Rechnungsnummer und das Leistungsdatum?
Eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Zeitpunkt der Leistung gehören bei normalen Rechnungen zu den Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG). In der Mindestliste des § 34a UStDV für Kleinunternehmer tauchen sie nicht auf. Trotzdem lohnt es sich, beides immer anzugeben: Eine eindeutige Nummer macht jede Rechnung in deiner Buchführung zuordenbar, und das Leistungsdatum klärt, in welches Jahr der Umsatz gehört. Wer sichergehen will, orientiert sich an der vollständigen Liste.
Der Hinweis auf § 19 UStG
Der Gesetzestext gibt keinen festen Wortlaut vor. Der Hinweis muss erkennen lassen, dass für deine Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Gängige Formulierungen:
- „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
- „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.“
Setz den Hinweis gut sichtbar unter die Gesamtsumme – er gehört auf jede Rechnung, ob Papier, PDF oder E-Rechnung.
Kein Steuerausweis – sonst droht eine Steuerschuld
Lass auf der Rechnung alles weg, was nach Umsatzsteuer aussieht: keine Zeile „19 % MwSt.“, keinen Nettobetrag mit Steueraufschlag. Wer Umsatzsteuer gesondert ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet den ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG) – obwohl du als Kleinunternehmer eigentlich keine Umsatzsteuer abführst.
- Dein Name und deine Anschrift · Steuernummer
- Name und Anschrift des Kunden
- Rechnungsnummer (fortlaufend) · Rechnungsdatum · Leistungsdatum
- Leistung: „Logo-Design, 5 Stunden à 60 €“ – Summe: 300,00 €
- Gesamtbetrag: 300,00 €
- Hinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Kleinbetragsrechnung bis 250 €
Beträgt der Gesamtbetrag der Rechnung höchstens 250 €, genügen nach § 33 UStDV vereinfachte Angaben:
- vollständiger Name und Anschrift des Leistenden (also deine),
- das Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der Leistung,
- das Entgelt – und statt eines Steuersatzes der Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt (bei dir: § 19 UStG).
Name und Anschrift des Kunden sind hier nicht nötig. § 34a UStDV lässt diese Sonderregel ausdrücklich unberührt. Zur Sicherheit gilt: Je höher der Betrag und je geschäftlicher der Kunde, desto eher solltest du die vollständigen Angaben verwenden – ein Unternehmer als Kunde braucht für seine Buchführung ohnehin eine saubere Rechnung.
Wann musst du überhaupt eine Rechnung ausstellen?
Leistest du an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, bist du verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Bei Privatkunden bist du grundsätzlich nur berechtigt, eine Rechnung zu schreiben; Ausnahmen regelt § 14 Abs. 2 UStG.
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Mavuro kostenlos ladenE-Rechnung: Was gilt für dich?
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können – auch du. Beim Ausstellen sind Kleinunternehmer dagegen ausgenommen: Deine Rechnung darf weiter als Papier oder PDF verschickt werden (§ 34a UStDV). Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass für den Empfang bereits ein E-Mail-Postfach genügt. Mehr dazu im Artikel E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Aufbewahrung: regelmäßig acht Jahre
Ein Doppel jeder ausgestellten und jeder empfangenen Rechnung musst du regelmäßig acht Jahre aufbewahren (§ 14b UStG, laut BMF; für Buchungsbelege ebenso § 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Heb die Rechnungen also so auf, dass du sie jederzeit wiederfindest und lesbar machen kannst. Für Sonderfälle fragst du dein Finanzamt oder einen Steuerberater.
Die Umsatzgrenzen im Blick
Die Befreiung gilt, solange dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wird eine Grenze gerissen, brauchst du Rechnungen mit Umsatzsteuer – alle Details im Artikel Kleinunternehmergrenze 2026.
Die häufigsten Fehler
- Umsatzsteuer ausgewiesen: Steuerschuld nach § 14c UStG – lieber gar kein Steuerfeld.
- §19-Hinweis vergessen: Er ist Teil der Mindestangaben.
- Steuernummer fehlt: Ohne sie ist die Rechnung unvollständig.
- Anschrift unvollständig: Gesetzlich verlangt ist die vollständige Anschrift, nicht nur Ort oder Postfach.
- Rechnungsnummern doppelt oder lückenhaft: Vergib jede Nummer nur einmal und fortlaufend.
Häufige Fragen
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung vom Kleinunternehmer enthalten?
Nach § 34a UStDV mindestens: vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer (oder USt-IdNr. bzw. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer), das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe – mit einem Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gilt.
Wie lautet der Hinweis auf § 19 UStG auf der Rechnung?
Der Gesetzgeber schreibt keinen festen Wortlaut vor; der Hinweis muss erkennen lassen, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt. Üblich ist zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen?
Nein. Weist du Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl du dazu nicht berechtigt bist, schuldest du den ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG).
Bis zu welchem Betrag reicht eine Kleinbetragsrechnung?
Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro (§ 33 UStDV). Dann genügen unter anderem dein Name und deine Anschrift, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt – und der Hinweis auf die Steuerbefreiung. Name und Anschrift des Kunden sind nicht nötig.
Muss ich als Kleinunternehmer eine E-Rechnung ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen und dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schicken. Empfangen können musst du E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 aber.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Ausgestellte wie empfangene Rechnungen regelmäßig acht Jahre (§ 14b UStG, § 147 Abs. 3 AO für Buchungsbelege). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung
- BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Gesetze und Verwaltungsauffassung ändern sich – bei konkreten Fragen wende dich an dein Finanzamt oder einen Steuerberater.